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Hundehaltung
Wer in der Stadt Boizenburg/Elbe einen Hund hält, der muss sich an die geltenden Vorschriften für Hundehalterinnen und Hundehalter halten. In ganz Boizenburg/Elbe gilt grundsätzlich die Anleinpflicht für Hunde. Darüber hinaus sind alle Boizenburger Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihren Hund mit einem Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke auszustatten.
Vorschriften für Hundehalter
Rechtliche Grundlage für das Halten und Führen von Hunden in Stadt Boizenburg/Elbe sind das Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 sowie die Verordnung der Stadt Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden vom 11.12.2013.
Ebenfalls gilt in ganz Boizenburg/Elbe die allgemeine Anleinpflicht.
Das bedeuten:
Außerhalb des befriedeten Besitztum sind
- läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet
- Hunde in dem im Zusammenhang bebauten Stadtgebiet und in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
- Hunde auf Friedhöfen, Sportanlagen und dem dazugehörigen Gelände, sowie vor den Zugängen zu Kindereinrichtungen und Schulen im Stadtgebiet einschließlich der Ortsteile, sofern nicht ein generelles Hundeverbot besteht,
an der Leine zu führen (Leinenzwang).
Besondere Vorschriften für gefährliche Hunde
Für gefährliche Hunde gelten besondere Vorschriften. Zu den gefährlichen Hunden zählen neben individuell auffällig gewordenen Hunden bestimmte Hunderassen:
- American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Mischlinge
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