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Neuwahl von zwei Schiedspersonen in der Stadt Boizenburg/Elbe
Neuwahl von zwei Schiedspersonen in der Stadt Boizenburg/Elbe
Lt. § 1 des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes – SchStG M-V vom 13. September 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.11.2015 (GVOBl. M-V S. 462) ist die Stadt Boizenburg/Elbe verpflichtet, eine Schiedsstelle einzurichten und zu unterhalten.