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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranlagten Betrag festgesetzt.