Die Stadtvertretersitzung der Stadt Boizenburg/Elbe hat in ihrer öffentlichen Sitzung vom 03.06.2020 den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 38 mit Stand vom Mai 2020 beschlossen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen ist. Ein Umweltbericht wird erstellt. Planungsziel ist die Schaffung von planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Kindestagesstätte.
Der Planbereich kann folgendem Kartenausschnitt entnommen werden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer öffentlichen Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 29.06.2020 bis zum 31.07.2020 im Bürgerbüro der Stadt Boizenburg/Elbe, Kirchplatz 6, Erdgeschoss während der Dienststunden statt. Während dieser Zeit, oder nach Vereinbarung, können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden.
Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben.
Öffnungszeiten des Bürgerbüros Boizenburg:
montags: 8.00-12:00 und 13:00-16.00 Uhr;
dienstags: 8.00-12:00 und 13:00-18.00 Uhr;
mittwochs: 8.00-12.00 Uhr;
donnerstags: 8.00-12:00 und 13:00-18.00 Uhr;
freitags: 8.00-12.00 Uhr
Das Bürgerbüro ist bis auf weiteres zum Schutz vor dem Corona-Virus und der Wahrung des Abstandsgebotes für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Mitarbeiter sind jedoch telefonisch bzw. per E-Mail zu erreichen. Termine zur Einsichtnahme können mit dem Bürgerbüro innerhalb der Öffnungszeiten unter der Tel.-Nr. 038847-626-74 oder mit der zuständigen Sachbearbeiterin (cerstin.schiller@boizenburg.de) unter der Tel.-Nr. 038847-626-85 vereinbart werden. Bei Bedarf können die Unterlagen auch per Mail zugeschickt werden.
Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Internet unter der Adresse https://www.boizenburg.de/ (Bekanntmachungen) eingestellt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Boizenburg, den 17.06.2019
gez. Jäschke
Bürgermeister